Allgemeine Einkaufsbedingungen

Nr.: 06/2021 der Firmen Maschinen-Grupp GmbH (nachfolgend: GRUPP)
(Stand: Juni 2021)


I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen GRUPP und dem Verkäufer/Lieferer (nachfolgend: Verkäufer) einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Nr.: 11/2019. Anderen Verkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. GRUPP ist berechtigt, ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen Nr.: 06/2021 mit Wirkung für die zu künftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Verkäufer und GRUPP eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
3. Die Erstellung von Angeboten ist für GRUPP kostenlos.


II. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt GRUPP bei unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten.
2. Rechnungen werden durch GRUPP entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug beglichen.
3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an GRUPP.
4. Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.
5. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
6. GRUPP kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen.


III. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang
1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind GRUPP unverzüglich mitzuteilen.
2. Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann GRUPP vom Vertrag zurück-treten und Schadenersatz statt Leistung verlangen.
3. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch GRUPP zulässig;. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.


IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Verkäufers geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf GRUPP über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z.B. der sogenannte Kontokorrent- oder/und Konzernvorbehalt gelten nicht.
2. § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.


V. Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung
1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
2. Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist.
3. Bei Vorliegen eines Mangel stehen GRUPP die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.
5. GRUPP hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Die Rüge ist rechzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von dreißig Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängel ab Entdeckung, dem Verkäufer zugeht.
6. Hat der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungs-eigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Verkäufer nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
7. Leistet der Verkäufer zum vereinbarten Liefertermin oder nach Ablauf einer von GRUPP gesetzten Lieferfrist die Übereignung des Kaufgegenstandes nicht oder ist ihm die Übereignung unmöglich, kann GRUPP 20% des Bruttobestellpreises ohne Abzüge als Schadensersatzpauschale fordern, sofern der Verkäufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Im Übrigen ist GRUPP berechtigt, einen höheren, von GRUPP nachzuweisenden Schaden geltend zu machen.

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz von GRUPP.
2. Wenn der Verkäufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von GRUPP Gerichtsstand  für alle Rechtsstreitigkeiten.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.


VII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufs-bedingungen durch Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Verkäufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GRUPP; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Verkäufers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. GRUPP ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von GRUPP beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.