Allgemeine Bestimmungen für Montagen und Reparaturen

Ergänzung zu den AGB Stationärhandel

  1. Ergänzend zu den AGB Stationärhandel gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle vom Kunden beauftragten Montagen und Inbetriebnahmen von Neumaschinen sowie Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen einschließlich Beratungen, Schulungen, Gutachten, Maschinenumstellungen (im Folgenden einheitlich: "Montage")
    1. Die Montagedauer oder der Montagebeginn gilt nur als annähernd vereinbart.
    2. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Kunden, im Falle eines vertraglich vorgesehenem Funktionstest zu deren Vornahme bereit ist.
    3. Konnte die Montage aus Gründen die GRUPP nicht zu verantworten hat, nicht oder nur teilweise erbracht worden sein, so ist GRUPP berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendung zu verlangen. Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Kunde verlangen, wenn und soweit dies GRUPP, insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der jeweils aktuell gültigen Preisliste an GRUPP zu entrichten.
    4. Vor Aufnahme der Arbeiten ist das GRUPP Personal angehalten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und basierend auf dem Ergebnis die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. GRUPP behält sich das Recht vor daraus resultieren Einsätze abzulehnen/abzubrechen.
  2. Einbringung: Die Einbringung des Vertragsgegenstands (= Verbringen des Liefergegenstands vom Transportmittel zum Aufstellort) ist von GRUPP nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich geschuldet ist. Ist die Einbringung durch GRUPP vereinbart, schuldet GRUPP folgende Leistungen und trägt GRUPP während der Dauer der Einbringung die durch die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden eingeschränkte Gefahr: Der Kunde hat GRUPP bei der Einbringung kostenlos zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass
    1. der Aufstellort frei von Hindernissen ist,
    2. der Transportweg eine Länge von 200 m nicht überschreitet und
    3. der Transportweg ebenerdig in einem Stück verläuft und frei von Störkonturen ist
    4. geeignete und sichere Transport- und Hebemittel, inklusive fachkundiges Bedienungspersonal zum verabredeten Zeitpunkt zu stellen ist.
  3. Aufstellung: Die Aufstellung des Vertragsgegenstands ist von GRUPP nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Aufstellung durch GRUPP vereinbart, schulden die Parteien einander folgende Leistungen und Mitwirkungshandlungen:
    1. Die Aufstellung des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort erfolgt durch einen GRUPP Servicetechniker oder durch einen von GRUPP beauftragten Partner. Sämtliche durch den Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen sind den Aufstellungs- und Betriebsbedingungen sowie dem Aufstellungsplan zu entnehmen, die GRUPP dem Kunden mit der Auslieferung aushändigt, und müssen durch den Kunden anforderungsgemäß und termingerecht erfüllt sein. Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss der Kunde dem für die Montage verantwortlichen Servicetechniker entsprechendes sicherheitstechnisch unterwiesenes Hilfspersonal und ggf. vorhandene sicherheitstechnisch geeignete Hebe-und Transportmittel, sowie Persönliche Schutz Ausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen.
    2. Für Produkte die regelmäßig erst nach Aufstellung beim Kunden alle Anforderungen der 9. ProdSV erfüllen können gilt Folgendes: Nach der Aufstellung erfolgt je nach Produkt die Probebetriebsphase, die mit dem sicherheitstechnischen Gefahrenübergang endet. Der Probebetrieb beinhaltet je nach Maschinentyp das Aufstellen, Ausrichten, Einrichten, Vermessen bis hin zum Funktionsnachweis der Maschine. Der Aufbau der Schutzzäune und den Funktionsnachweis der Sicherheitseinrichtungen ist meist der letzte Schritt. Bis dahin hat alleine GRUPP (oder dessen Beauftragter/Bevollmächtigter) die Verfügungsgewalt über die Maschine, selbst wenn die Maschine sich bereits auf Kundengelände befindet. Nach Vorlage aller notwendigen Bedingungen und Nachweise erfolgt der sicherheitstechnische Gefahrenübergang. Hier entstehen regelmäßig Mitwirkungspflichten des Kunden.
    3. GRUPP weist darauf hin, dass die sicherheitstechnische Gefahrenübergabe/das lnverkehrbringen unabhängig von der vertraglichen Übergabe der Maschine/Abnahme an den Kunden ist.
    4. Nach dem sicherheitstechnischen Gefahrenübergang erfolgt die Inbetriebnahme einschließlich Funktionsprüfung durch einen GRUPP Servicetechniker/Herstellertechniker/beauftragte Partner im Rahmen einer von GRUPP definierten Standardprozedur. Handelt es sich um eine "unvollständige Maschine" im Sinne der Maschinenverordnung (9 ProdSV), erfolgt lediglich die Funktionsprüfung, nicht aber eine Inbetriebnahme durch GRUPP.
  4. Abnahme: Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart oder nach dem Gesetz erforderlich ist, erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstands im Rahmen einer von GRUPP/vom Maschinenhersteller definierten Standardprozedur.
    1. Der Kunde ist zur Abnahme der gelieferten Maschine verpflichtet, sobald die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstands eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die (Teil-) Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist.
    2. Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehenem Funktionstest des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist GRUPP zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Die (Teil-) Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde
      • die Abnahme nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert oder
      • die Inbetriebnahme oder Funktionsprüfung ohne erheblichen Grund verzögert und GRUPP dem Kunden daraufhin eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist, oder
      • den Vertragsgegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.
    3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung GRUPPs für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  5. Mitwirkung des Kunden
    1. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Montagepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt GRUPP von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
    2. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
      1. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser, sonstige Fachkräfte und ungelernte Kräfte) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfs-kräfte haben die Weisungen des Montagepersonals zu befolgen.
      2. Vornahme aller bauseitig notwendigen Arbeiten (z.B. Fundament der Anlage).
      3. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeugen (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel).
      4. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
      5. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
      6. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
      7. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
      8. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung eines vertraglich vorgesehenem Funktionstest notwendig sind.
      9. Die Schaffung notwendiger und üblicher Hygienestandards.
      10. Die elektrischen Anschlüsse zur Anlage / Maschine sind kundenseitig zu verrichten sowie die Bereitstellung von geeigneten Erdungsanschlüssen an den vom Hersteller benannten Potenzialausgleich Punkten. Die normgemäße Überprüfung der Tauglichkeit in regelmäßigen Zeitabständen.
    3. Die Mitwirkung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen vom Hersteller erforderlich sind, stellt GRUPP sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
    4. Während der Dauer des Montageeinsatzes muss das Montagepersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Der Kunde hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
    5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist GRUPP nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche GRUPPs unberührt.
  6. Leistungshindernisse bei der Einbringung, Aufstellung, Probebetrieb, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung oder Einweisung:
    1. Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendende Wartezeiten von GRUPP/Herstellertechnikern/beauftragten Partnern sind vom Kunden gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von GRUPP/vom Hersteller gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch GRUPP beauftragten Dritten sind vom Kunden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von GRUPP oder von dem durch GRUPP beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen.
    2. Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von GRUPP noch von dem durch GRUPP beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann GRUPP dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann GRUPP die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. GRUPP kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen
  7. Vergütung und Zahlung
    1. Die Montage wird nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die zum Leistungszeitpunkt gültigen Verrechnungssätze werden bei Beauftragung zugestellt.
    2. Bei Montagen wird die notwendige Reisezeit (einschl. der Rüst-, und Nachbearbeitungszeit als Arbeitszeit berechnet, Als Arbeitszeit wird auch Wartezeit sowie sämtliche nicht von GRUPP zu verantwortende Auftragsnebenzeiten wie z.B. Zimmersuche berechnet.
    3. Für Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen werden die in der Preisliste vorgesehenen Prozentsätze in Anrechnung gebracht. Überstunden werden geleistet, soweit diese im gesetzlichen Rahmen sind und sofern dies erforderlich und vereinbart ist.
    4. Der Kunde hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung des Montagepersonals auf dem Servicebericht zu bescheinigen.
    5. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt nach dem Ermessen GRUPPs wöchentlich, monatlich oder nach beendeter Montage.
  8. Sonderkosten bei Montagepauschale
    Wurde als Vergütung der Montage ein Pauschalpreis vereinbart, so sind folgende Sonderkosten nicht enthalten und werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt
    1. Kosten für den Transport von Geräten und Maschinen
    2. Kosten für den Transport bzw. Transfer des Montagepersonals
    3. Mehrkosten aufgrund einer - ohne unser Verschulden - eintretenden Verzögerung oder Unterbrechung der Montage.
  9. Reisekosten
    Die Reisekosten des Montagepersonals (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und des versandten Werkzeugs, Arbeitsgenehmigungen, Visa, Sozialversicherungsanmeldungen) werden nach den Auslagen von GRUPP in Rechnung gestellt. Unter Reisekosten fallen auch
    • PKW-Fahrt zu jeweils gültigem Satz.
    • Mietwagen, Treibstoff, Maut nach Beleg
    • Bahnreisen und Flüge nach Aufwand.
  10. GRUPP behält sich vor die Wahl des Verkehrsmittels, Unterbringung sowie die Verrechnungsmethode nach Aufwand oder Pauschal frei und unter Berücksichtigung von Kosteneffizienz und Zumutbarkeit anzuwenden.